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Fragen und Antworten bei Überweisungen im Folgequartal!

By 10.01.2018März 5th, 2018No Comments

Behalten Überweisungsscheine quartalsübergreifend ihre Gültigkeit?

Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige Krankenversichertenkarte (KVK) vorlegen kann (Anlage zum Bundesmantelvertrag, Vereinbarung über Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung).

Bitte beachten Sie, dass die Verwendung eines einzigen Überweisungsscheines für die Abrechnung mehrerer Behandlungsquartale nicht möglich ist.

Muss ein Antrag auf veränderte Abschlagszahlungen gestellt werden?

Nein, es ist kein Antrag erforderlich. Im Rahmen des regulären Verwaltungshandelns erfolgt die Neuberechnung der Abschläge auf Basis der Abrechnungsordnung.

Wie wirkt sich der Wegfall der Praxisgebühr auf die Abschlagszahlungen aus?

Die Abschläge erhöhen sich, da die Reduzierung der monatlichen durchschnittlichen Abschlagszahlungen aufgrund der Praxisgebühr ab 2013 entfällt. Die Abschlagsberechnung bei neu gegründeten Praxen oder wesentlichen Praxisänderungen auf Basis von Fallzahlmeldungen ab 2013 erfolgt ohne Einziehung der Praxisgebühr.

Wird im Zusammenhang mit dem Wegfall der Praxisgebühr die Praxissoftware angepasst?

Die Praxissoftware wird zum 1. Januar 2013 angepasst. Die Funktionen der Angabe einer Pseudoziffer und zum Ausdrucken einer Quittung werden aus der Software herausgenommen.

Sollten Sie Behandlungsfälle aus dem Jahr 2012 erst nach dem 1. Januar 2013 abrechnen können, ist die Angabe der Pseudoziffern trotzdem per Hand möglich. Auch das Ausstellen einer Quittung kann nur manuell erfolgen. Die Änderungen erhalten Sie mit dem aktuellen Softwareupdate.

Behalten Befreiungsausweise ihre Gültigkeit?

Befreiungsausweise, welche die alleinige Befreiung von der Zuzahlung der Praxisgebühr beinhalten, gelten bis zum 31.12.2012. Bitte beachten Sie, dass Patienten von ihren Krankenkassen auch Befreiungsausweise für andere Zuzahlungen im Jahr 2013 erhalten können. Diese Zuzahlungsbefreiungen erstrecken sich dann insbesondere auf Arzneimittel, Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Krankenhausaufenthalte.

Fällt das Mahnverfahren wegen nicht gezahlter Praxisgebühr gegenüber den Patienten weg?

Mit dem Wegfall der Praxisgebühr entfällt ebenfalls das Mahnverfahren ab 1. Januar 2013. Für Altquartale, d.h. bis einschließlich dem Behandlungsquartal 4/2012, wird das Mahnverfahren durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) fortgeführt. Das bedeutet, dass die entsprechenden Unterlagen für die Patienten, welche bis 31.12.2012 die Praxisgebühr nicht gezahlt haben, mit der Quartalsabrechnung 4/2012 eingereicht werden müssen.

Können Patienten ab 1. Januar 2013 jeden Arzt direkt in Anspruch nehmen?

Es besteht unverändert die freie Arztwahl. Die Patienten dürfen somit die Vertragsärzte (wie bisher) direkt aufsuchen. Ausgenommen sind die ausschließlich auf Überweisung tätigen Ärzte. Das sind Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie (ausgenommen Mammographie-Screening), Strahlentherapie und Transfusionsmedizin.

Ist ab 1. Januar 2013 die Ausstellung einer Überweisung notwendig?

Die Überweisung zu einem anderen Vertragsarzt erfolgt unverändert zur Auftragsleistung, zur Konsiliaruntersuchung oder zur Mit-/ Weiterbehandlung.

Viele Vertragsärzte überwiesen in der Vergangenheit die Patienten zum Quartalsbeginn an ihren Hausarzt zurück, damit die Patienten beim Hausarzt nicht erneut die Praxisgebühr entrichten müssen. Mit dem Wegfall der Praxisgebühr wird dies überflüssig.

Behalten Überweisungsscheine quartalsübergreifend ihre Gültigkeit?

Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige Krankenversichertenkarte (KVK) vorlegen kann (Anlage zum Bundesmantelvertrag, Vereinbarung über Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung).

Bitte beachten Sie, dass die Verwendung eines einzigen Überweisungsscheines für die Abrechnung mehrerer Behandlungsquartale nicht möglich ist.

Ändert sich mit dem Wegfall der Praxisgebühr die Vertreterregelung?

Nein. Bitte beachten Sie die Vertreterregelungen lt. Sicherstellungsstatut der KVBB in der aktuellen Fassung.

Behalten die reduzierten Versichertenpauschalen im hausärztlichen Kapitel ihre Gültigkeit?

Die Abrechnungsmodalitäten der Gebührenordnungspositionen 03120 bis 03122 bzw. 04120 bis 04122 gemäß EBM bleiben unverändert bestehen.

>>> Hier klicken um zur Seiter der KVBB zu gelangen

dr. med. Ingrid Wagner

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