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Weitere wichtige Informationen

Bitte bringen Sie zu Ihrer Untersuchung Ihre entsprechenden Hilfsmittel mit.
Gleitsichtbrille o. Ä. und für Kontaktlinsenträger die entsprechende
Ersatzbrille und die Aufbewahrungsbehälter.

Behandlung minderjähriger Patienten

Stellen sich Kinder und Jugendliche in der Sprechstunde vor, kann der Arzt vor der Frage stehen, wer über eine Behandlung aufzuklären ist und auf wessen Einwilligung es ankommt – auf die des Minderjährigen oder die der Eltern. Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, also auf die Fähigkeit, Verträge selbstständig abschließen zu können, sondern – so der Bundesgerichtshof (BGH) – darauf, dass der Minderjährige „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“. Der Minderjährige muss also eine eigenständige Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen können. Der Beginn der Einwilligungsfähigkeit ist an kein Mindestalter gebunden. Nach herrschender Meinung ist aber davon auszugehen, dass Minderjährige unter 14 Jahren nur in Ausnahmefällen bereits einwilligungsfähig sind.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Arzt vor der Behandlung oder Verordnung eines Medikaments im Rahmen des Aufklärungsgesprächs gehalten ist,

  • abzuklären, ob der Minderjährige bereits selbst einwilligungsfähig ist oder nicht
  • gegebenenfalls die Gesichtspunkte zu dokumentieren, die dafür sprechen, dass der Patient über die notwendige geistige Reife verfügt.

So kann ein erst 15-jähriger Patient für Routinemaßnahmen und geringfügige Eingriffe, wie zum Beispiel eine Blutabnahme, bereits über die nötige Urteilskraft verfügen. Deutlich höher liegt die Messlatte bei nicht ganz ungefährlichen Behandlungsmaßnahmen, selbst bei „alltäglichen“ Eingriffen, wie einer diagnostischen Laparoskopie. Ist der Arzt unsicher, ob der minderjährige Patient einwilligungsfähig ist oder nicht, muss er die Eltern in die therapeutische Entscheidung einbeziehen.

Bei nicht einwilligungsfähigen Kindern, sowie bei Kindern unter 14 Jahren, muss auf jeden Fall ein Elternteil oder eine vertretende,
bevollmächtigte Person anwesend sein.
Eine Vollmachtsvorlage haben wir hier für Sie bereitgestellt:

Vorlage Vollmacht für andere Begleitpersonen

Vollmacht

Sie benötigen dringend ein Rezept, eine Auskunft oder Ähnliches, können selbst aber nicht vorbei kommen.
Dann füllen Sie bitte das folgende Formular aus und geben es der Person Ihres Vertrauens die Sie bevollmächtigen,
sowie Ihre Ausweiskopie und die eGK (elektronische Gesundheitskarte) einfach mit.

Vorlage Vollmacht

Bringen Sie die ausgefüllte Vorlage einfach bei Ihrem nächstens Besuch mit.